Der rechtliche Hintergrund
In Niedersachsen gibt es derzeit 15 Natur- und Umweltschutzverbände, die nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) als „anerkannte Naturschutzvereinigung“ geführt werden. Durch die Anerkennung nach § 3 UmwRG ist diesen Vereinen die Wahrnehmung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege anvertraut worden.
Diese Verbände sind daher zum einen berechtigt, Rechtsbehelfe nach dem UmwRG einzulegen. Zum anderen müssen sie in Verwaltungsverfahren, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind und die in § 63 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) genannt werden, von den Verwaltungsbehörden beteiligt werden.
Näheres zum Verfahren ist im Niedersächsischen Naturschutzgesetz (NNatSchG) geregelt. Den Verbänden werden vonseiten der Behörden die Verfahrensunterlagen übersandt. Ihnen wird damit die Gelegenheit gegeben, im Rahmen einer Stellungnahme – positive und negative – Kritik zu äußern und ihre Bedenken gegenüber den geplanten Vorhaben den Behörden vorzutragen.
Verfahren nach § 63 BNatSchG, in denen die anerkannten Natur- und Umweltschutzverbände ein Recht auf Beteiligung und Mitwirkung haben, sind u. a. folgende: Vorbereitung von Schutzverordnungen und Landschaftsplänen, Vorbereitung von Artenschutzprogrammen, Erteilung von Befreiungen von Ge- und Verboten im Rahmen von Schutzverordnungen (z. B. Natura-2000-Gebiete) und Planfeststellungsverfahren.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der aktuellen am 1.3.2010 in Kraft getretenen Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2024
§ 63 Mitwirkungsrechte
(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
2. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2…, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4. bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.
(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
5. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6. in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7. bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8. in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.
(3) ¹ § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. ² Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.
(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) in der aktuellen Fassung vom 19. Februar 2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022
§ 38 Mitwirkungsrechte
(zu § 63 BNatSchG)
(1) ¹ Die anerkannten Naturschutzvereinigungen sind über den Inhalt und den Ort eines Vorhabens nach § 63 Abs. 2 BNatSchG in Kenntnis zu setzen und auf ihre Rechte hinzuweisen. ² Sie werden abweichend von § 63 Abs. 2 BNatSchG an dem weiteren Verfahren nur beteiligt, wenn der Antragsteller dies beantragt hat oder sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung ankündigen, eine Stellungnahme abgeben zu wollen.
(2) Den Naturschutzvereinigungen, die nach Absatz 1 Satz 2 am weiteren Verfahren zu beteiligen sind, werden die das Verfahren betreffenden Unterlagen übersandt, soweit diese nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.
(3) ¹ Legt der Antragsteller der Behörde Unterlagen vor, die nach seiner Beurteilung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, so hat er sie zu kennzeichnen und von den anderen Unterlagen getrennt vorzulegen. ² Sieht die Behörde daraufhin von einer Übersendung von Unterlagen an die zu beteiligenden Naturschutzvereinigungen ab, so muss sie ihnen den Inhalt dieser Unterlagen, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich darstellen, dass den Naturschutzvereinigungen eine Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft möglich ist. ³ Hält die Behörde die Kennzeichnung der Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig für unberechtigt, so hat sie den Antragsteller vor der Übersendung der Unterlagen an die Naturschutzvereinigungen zu hören.
(4) ¹ Eine zu beteiligende Naturschutzvereinigung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übersendung der Unterlagen eine Stellungnahme abgeben. ² Die Frist zur Stellungnahme beträgt zwei Monate für Vorhaben, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung oder nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung UVP-pflichtig sind. ³ Sie kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch keine Verzögerung des Verfahrens zu erwarten ist. ⁴ Endet das Verfahren durch einen Verwaltungsakt oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, so ist den Naturschutzvereinigungen, die im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben haben, die Entscheidung bekanntzugeben.
(5) ¹ Die Naturschutzvereinigungen haben jeder Naturschutzbehörde eine Stelle zu benennen, die zur Mitwirkung nach § 63 Abs. 2 BNatSchG berechtigt ist. ² An diese sind die Mitteilungen und Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 zu übermitteln. ³ Hat eine Naturschutzvereinigung einer Naturschutzbehörde keine Stelle benannt, so wird sie in deren Zuständigkeitsbereich abweichend von § 63 Abs. 2 BNatSchG nicht am Verfahren beteiligt.
(6) Durch schriftliche Erklärung der nach Absatz 5 Satz 1 benannten Stelle kann eine Naturschutzvereinigung gegenüber der zuständigen Naturschutzbehörde auf die Mitwirkung in bestimmten Verfahren generell verzichten.
(7) Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der Behörde, die die Verordnung oder Satzung erlassen hat, geltend gemacht wird.