Die Beteiligung an Verwaltungsverfahren mit naturschutzrechtlicher Relevanz ist je nach Verfahrensart verschieden geregelt. Bei Verfahren, die in § 63 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) genannt sind, findet die „klassische“ Verbandsbeteiligung statt. Die anerkannten Natur- und Umweltschutzverbände werden vonseiten der Verwaltungsbehörden am Verfahren beteiligt und sind berechtigt, daran mitzuwirken.

In anderen Verfahren findet jedoch eine sogenannte Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Hier können sich Verbände und Bürger*innen gleichermaßen an dem Verwaltungsverfahren beteiligen und ihre Kritik vorbringen.