Öffentlichkeitsbeteiligung

Bürger*innen, die keine Verbandsmitglieder sind, können sich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung an Verwaltungsverfahren beteiligen. Die Verfahrensunterlagen werden hierfür ausgelegt, z. B. im Rathaus. Ort und Zeit der Auslegung werden öffentlich bekanntgemacht, etwa in Amtsblättern oder in den örtlichen Tageszeitungen.

Beispiele für solche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung sind Genehmigungsverfahren nach § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Aufstellung von Bauleitplanungen nach § 3 Baugesetzbuch (BauGB).

Grenzen

Ihre Grenzen findet die Bürger*innenbeteiligung dort, wo eine Beteiligung der Öffentlichkeit nicht gesetzlich angeordnet ist. Denn grundsätzlich ist man in Deutschland im Verwaltungsverfahren nur dann berechtigt, Einwände vorzubringen, wenn man (möglicherweise) in eigenen Rechten verletzt ist. Ein solches eigenes Recht stellen beispielsweise das Eigentum und die eigene Gesundheit dar. Der Natur- und Umweltschutz an sich fällt nicht unter die eigenen Rechte. Dessen Einhaltung kann von Bürger*innen nicht ohne weiteres gefordert werden. Aus diesem Grund wurden den Natur- und Umweltschutzverbänden als „Anwälten der Natur“ weitergehende Mitwirkungsrechte eingeräumt.