Um sich an einem Bauleitplanverfahren beteiligen und eine Stellungnahme verfassen zu können, ist die Auseinandersetzung mit dem Thema „Besonderer Artenschutz“ unumgänglich. Am Vormittag der Schulung erhielten die Teilnehmenden einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen des besonderen Artenschutzrechts in der Bauleitplanung. Zentral waren dabei die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 5 BNatSchG sowie ihre Bedeutung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. Anschließend an die rechtlichen Aspekte folgte ein Input zur planerischen Umsetzung. Die für den Artenschutz erforderlichen Gutachten wurden ebenso angesprochen und erläutert wie die relevanten Artengruppen und die entsprechende Erfassungsmethodik. Die Teilnehmenden bekamen die Gelegenheit das Gehörte anhand von Praxisbeispielen anzuwenden.

Am Nachmittag der Schulung standen die beschleunigten Verfahren nach den §§ 13a und 13b BauGB im Vordergrund. In zahlreichen Fällen werden Bauleitpläne heute nicht mehr im Regelverfahren mit Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt. Immer häufiger kommt zur Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) oder nach § 13b BauGB zur Anwendung. Beleuchtet wurde insbesondere, unter welchen Voraussetzungen die beschleunigten Verfahren zur Anwendung kommen dürfen und dass Umweltbelange auch bei diesen Verfahren Gegenstand der Abwägung und daher auch ohne Durchführung einer Umweltprüfung zu betrachten sind. Sehr kritisch betrachtet wurde die Anwendung des § 13b BauGB, der es ermöglicht, Außenbereichsflächen, die an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließen, auf denen Wohnnutzung entwickelt werden soll bis zu einer überbaubaren Flächen von 10.000 m² nach den gleichen Verfahrensregeln zu überplanen, die ursprünglich für Bebauungspläne der Innenentwicklung eingeführt wurden. Auch am Nachmittag erfolgte die Anwendung des erlernten Wissens anhand verschiedener Praxisbeispiele, die die Teilnehmenden selbst in die Schulung eingebracht haben.       

Carina Kiki, Umwelt- und Naturschutzreferentin des LabüN, erläutert, wann für einen Bauleitplan die Erstellung eines Artenschutzfachbeitrags erforderlich ist (Foto: LabüN).
Die Teilnehmenden präsentieren die Ergebnisse der Praxisphase, hier zu der Frage, ob die Bebauungspläne nach § 13b BauGB an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließen (Foto: LabüN).