Gestalten Sie Ihre Wunsch-Schulung – Umfrage bis 31.10.2017
„Das ist genau die Schulung, die ich brauche!“
Damit Sie genau das vom künftigen Schulungsangebot des LabüN sagen können, Wissenswertes erfahren und Freude an der Teilnahme haben, bitten wir Sie um Ihre Mithilfe:
Welche Themen wünschen Sie sich? Was darf eine Schulung kosten? Wie lange darf sie dauern und wo soll sie stattfinden?
Um diese Fragen klären zu können, bitten wir Sie um das Ausfüllen unseres Umfrage-Formulars bis spätestens 31. Oktober 2017.
Und so geht´s: Laden Sie sich einfach das unten stehende Dokument herunter, füllen Sie es entweder am Computer oder per Hand aus und mailen, faxen oder schicken Sie es dann bitte direkt und bis spätestens 31.10. an:
Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR (LabüN)
Große Düwelstr. 28 | 30171 Hannover
Fax: 0511 / 84 86 73 8 -9 | E-Mail: info@labuen.de
Fragebogen-Download:
als Word-Dokument Umfrage Ehrenamt Schulung_LabüN_word doc
als PDF-Dokument Umfrage Ehrenamt Schulung_LabüN_PDF
Das Landesbüro wird ab dem 1. November die Auswertung der Formulare vornehmen und dem Ehrenamt über die Verband das Ergebnis der Auswertung zukommen lassen. Dementsprechend wird das LabüN dann für Sie ein Schulungsangebot für 2018 aufstellen und bekannt geben.
Wir bedanken uns für Ihre Unterstützung!
Ihr
LabüN-Team
NSG Mündungstrichter Elbe
Mehr Schutz für die Elbe!
Naturschutzverbände fordern Aufnahme nachweislich wirksamer Maßnahmen in Verordnung des Naturschutzgebiets Mündungstrichter Elbe
Hannover, 6. September 2017. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) gab am 9. Juni 2017 bekannt, dass das Bundesland den niedersächsischen Mündungstrichter der Elbe, der Teil des europaweiten Netzes Natura 2000 ist, als Naturschutzgebiet (NSG) ausweisen wird (http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/150868.html). Die Naturschutzverbände begrüßen den nach EU-Recht längst überfälligen Schritt der Schutzgebietssicherung. Es bedarf jedoch entscheidender Ergänzungen, die für die Wirksamkeit der Verordnung und den Schutz des Gebietes essentiell sind und im bisherigen Entwurf fehlen. Mit ihrer Stellungnahme reagieren die vier großen niedersächsischen Naturschutzverbände Bund für Umwelt und Naturschutz Niedersachsen (BUND), Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen e.V. (LBU), Naturschutzbund Niedersachsen (NABU) und Naturschutzverband Niedersachsen e.V. (NVN) über ihr gemeinsames Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR (LabüN) auf den Entwurf und benennen Maßnahmen, die unbedingt Aufnahme in die Verordnung finden müssen.
Stellungnahme LabüN NSG Mündungstrichter Elbe
2017-08_BUND-NABU_fluesse_wrrl_eu-beschwerde 2017-09-06_LABUEN_
Bauleitplanung: Beschleunigtes Verfahren für Bebauungspläne im Außenbereich
Die Gemeinden haben seit dem 13. Mai 2017 die Möglichkeit, Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren für den Außenbereich aufzustellen. Die Novelle des Baugesetzbuches vom 04. Mai 2017 führt einen neuen § 13b ein und dehnt die bereits bestehenden Möglichkeiten nach § 13a BauGB, im Innenbereich auf das beschleunigte Verfahren zurückzugreifen, auf den Außenbereich aus.
Für die Städte und Gemeinden bringt das beschleunigte Verfahren folgende Erleichterungen:
- Es besteht keine Verpflichtung zu einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Erörterung.
- Die Gemeinde muss keine förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durchführen, sondern kann auf andere Art und Weise die Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist gewähren.
- Ein Bebauungsplan kann aufgestellt werden, bevor die an sich notwendige Anpassung des Flächennutzungsplans vorgenommen wurde. Der Flächennutzungsplan kann im Weg der Berichtigung nachträglich angepasst werden. Diese Berichtigung bedarf keiner Öffentlichkeitsbeteiligung und keiner Genehmigung durch die Kommunalaufsicht.
- Für Eingriffe im Sinne der Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) ist kein Ausgleich erforderlich.
- Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichts entfällt.
Die Änderung war von Umweltverbänden, Sachverständigenrat für Umweltfragen und Bundesrat abgelehnt worden. Befürchtet wird, dass diese neue Möglichkeit die Flächeninanspruchnahme im Außenbereich erleichtere, ohne dass Umweltauswirkungen und Planungsalternativen bewertet, Eingriffsfolgen ausgeglichen und die Öffentlichkeit ausreichend beteiligt werde. Gerade der Außenbereich sei jedoch unter Naturschutz- und Bodenschutzaspekten besonders sensibel und schützenswert. Damit werde das ursprünglich für die Stärkung der Innenentwicklung entwickelte Instrument des beschleunigten Verfahrens in sein Gegenteil verkehrt.
Das vereinfachte Verfahren für Bebauungspläne des Außenbereichs ist an drei Bedingungen geknüpft:
- Der Bebauungsplan darf max. 10.000 m² Grundfläche umfassen,
- lediglich die Zulässigkeit von Wohnnutzung begründen und
- die Fläche muss sich an den bereits bebauten Ortsrand anschließen.
Für die Berechnung der Grundfläche ist die Fläche maßgeblich, die tatsächlich überbaut und versiegelt werden kann. Je nach im B-Plan festgelegter Grundflächenzahl kann die insgesamt überplante Fläche daher deutlich größer sein als die genannten 10.000 m².
Zusätzlich gelten die Anforderungen, die das Baugesetzbuch generell an das beschleunigte Verfahren stellt:
- Die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen.
- Der Bebauungsplan darf nicht die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben begründen.
- Es darf keine Hinweise auf die Beeinträchtigung von Schutzzweck und Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten geben.
Worauf Sie im Rahmen der Verbandsbeteiligung achten sollten:
- Die aus der Bauleitplanungen bekannten Formen der Öffentlichkeitsbeteiligung können entfallen, es besteht nur die Pflicht, die Aufstellung eines Bebauungsplans ortsüblich bekannt zu machen und „Gelegenheit zur Stellungnahme“ mit einer „angemessenen Frist“ zu gewähren. Diese „angemessene Frist“ kann im beschleunigten Verfahren deutlich kürzer sein als in der Beteiligung nach den §§ 3 und 4 BauGB.
- Das beschleunigte Verfahren hat keine Auswirkungen auf die Verpflichtungen zum Gebietsschutz und zum Artenschutz in der Bauleitplanung. Die Artenschutzprüfung durch die Gemeinde ist daher weiterhin notwendig und zu dokumentieren. Auch der Schutz geschützter Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG und gesetzlich geschützter Biotope nach § 30 BNatSchG muss beachtet werden.
- Trotz beschleunigtem Verfahren gilt weiterhin der Vorrang der Innenentwicklung (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB) und das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Gemeinde muss diese Belange in die Abwägung einstellen und in der Begründung darlegen, wie sie damit umgegangen ist.
- Die Einhaltung der genannten Bedingungen für das beschleunigte Verfahren sollten kritisch überprüft werden. Dabei ist auch zu beachten, dass verschiedene Einzelplanungen die UVP-Pflicht bzw. die Pflicht zur UVP-Vorprüfung auslösen können (Kumulation), selbst wenn sie einzeln unter dem Schwellenwert von 10.000 m² Grundfläche verbleiben.
- Die Notwendigkeit der Planung, d.h. im Regelfall die Notwendigkeit des durch die Planung zusätzlich zu schaffenden Wohnraums, sollte kritisch anhand der konkreten Situation vor Ort hinterfragt werden.
Die Regelung ist befristet. Sie gilt nur für Verfahren, die bis zum 31.12.2019 förmlich eingeleitet worden sind. Der Satzungsbeschluss ist spätestens bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.
Aufgrund der Befristung ist zu erwarten, dass zahlreiche Gemeinden zeitnah zu diesem Instrument greifen werden. Wenn Sie bei der Begleitung entsprechender Verfahren Unterstützung benötigen, kann das Team der LabüN GbR beratend tätig werden.
Der neue § 13 b BauGB lautet:
Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.
Zum Weiterlesen:
Stellungnahme des Sachverständigenrates für Umweltfragen
Bericht von LabüN-Großveranstaltung „Möglichkeiten zur Mitwirkung bei Zulassungsverfahren unter Berücksichtigung von Natur- und Artenschutz – am Beispiel Windenergie“, 29.10.16, Hannover
Die Veranstaltung mit dem Thema „Möglichkeiten zur Mitwirkung bei Zulassungsverfahren unter Berücksichtigung von Natur- und Artenschutz – am Beispiel Windenergie“ für die ehrenamtlichen Akteure der Gesellschafterverbände des LabüNs wurde von zahlreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus ganz Niedersachsen wahrgenommen.
Wir begrüßten den Niedersächsischen Umweltminister Stefan Wenzel und folgende Referentinnen und Referenten zu den aufgeführten Themen:
Umweltminister Stefan Wenzel
- Grußwort an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
- Natur und Landschaft muss langfristig gesichert werden
- Bedeutung des Klimaschutzes, dazu Umstellung auf erneuerbare Energien mit wachsamen Blick auf Fehlentwicklungen notwendig
- Würdigung des LabüN als starken Zusammenschluss der Umwelt-und Naturschutzverbände und kompetenten Ansprechpartner
Martin Stenzel
- Situation in NRW in Bezug auf Windenergieerlass, Beteiligungsmöglichkeiten, Kommunikation des Landesbüros mit Behörden und ehrenamtlichen Mitgliedern
Offene Diskussion
- zum Thema „ Zielkonflikte bei der Mitwirkung von Umwelt- und Naturschutverbänden an Beteiligungsverfahren“
Rechtsanwalt Peter Kremer (Berlin)
- rechtliche Möglichkeiten der Verbandsmitglieder im Verwaltungsverfahren, Übersicht über die Verfahren, Beteiligungsmöglichkeiten, UIG, Praxistipps
Dr. Matthias Schreiber (Schreiber Umweltplanung, Bramsche)
- avifaunistische Belange in Planverfahren, Anwendung des § 44 BNatSchG (artenschutzrechtliche Verbotstatbestände)
Ivo Niermann (Büro für Tierökologie und Landschaftsplanung, Hannover)
- fledermauskundliche Erfassungen in Planverfahren, Anwendung des § 44 BNatSchG
Dr. Jutta Kemmer (Biologische Station Osterholz e.V.)
- positives Beispiel aus der Praxis zur Zusammenarbeit zwischen ehrenamtlichen Vertretern des Naturschutzes und Vertretern der Behörden in Mitwirkungsverfahren
Wir bedanken uns bei allen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Referentinnen und Referenten sowie allen fleißigen Helferinnen und Helfern für die gelungene Veranstaltung.
Das LabüN-Team
Impressionen aus der Veranstaltung:

Carola Sandkühler vom NVN, Peter Mlodoch, Minister Stefan Wenzel und Dr. Jutta Kemmer (Biologische Station Osterholz e.V.) im Gespräch (v.l.n.r.).

Minister Stefan Wenzel richtet sein Grußwort an die Teilnehmenden.

Martin Stenzel vom Landesbüro der Naturschutzverbände NRW zur Situation in NRW.

Offene Diskussion zum Thema „ Zielkonflikte bei der Mitwirkung von Umwelt- und Naturschutverbänden an Beteiligungsverfahren“ mit Alistair Hill (Vorstand NVN), Peter Mlodoch (Moderation) und Thilo Busse (Windwärts), (v.l.n.r).

Zustimmung aus dem interessierten Publikum.

Dr. Matthias Schreiber (Schreiber Umweltplanung, Bramsche) zu avifaunistischen Belangen in Planverfahren.

Ivo Niermann vom Büro für Tierökologie und Landschaftsplanung zu fledermauskundlichen Erfassungen in Planverfahren.

Dr. Jutta Kemmer, Biologische Station Osterholz e.V., berichtet aus der Praxis zur Zusammenarbeit zwischen ehrenamtlichen Vertretern des Naturschutzes und Vertretern der Behörden.

Dr. Matthias Schreiber (Schreiber Umweltplanung, Bramsche) und Dr. Jutta Kemmer (Biologische Station Osterholz e.V.) im Gespräch (v.l.n.r.).

Carola Sandkühler (Gesellschafterin des LabüN-Trägerverbandes NVN) im Gespräch mit interssierten Teilnehmenden. (Bildquellen aller Fotos: LabüN)
Das LABÜN ist umgezogen
Am Montag den 02. November 2015 sind wir in unsere neuen Büroräume gezogen:
Große Düwelstraße 28, 30171 Hannover
LABÜN offiziell eröffnet
Minister Stefan Wenzel gibt Startschuss
Umweltminister Stefan Wenzel (Grüne) hat das erste Landesbüro für Naturschutz in Hannover – kurz LABÜN – eröffnet. Künftig sollen hier ehrenamtliche Mitglieder aus den Naturschutzverbänden ihre Mitbürger unterstützen.

Elke Meier (NABU), Carola Sandkühler (NVN), Ina Humbracht (Labün), Stefan Wenzel, Carl-Wilhelm Bodenstein-Dresler, Dr. Frank Niederstadt (beide BUND), Anike Martin, Heike Vogel (beide Labün), Dr. Holger Buschmann (NABU), (v.l.n.r.). (Bildquelle: Nagel)
Der Umweltminister brachte ein schwarz-rot-gold-grünes Schild mit. „Ständige Vertretung für Menschen, Tiere und Pflanzen“, ist dort in Anlehnung an frühere deutsch-deutsche Zeiten zu lesen.
Das Labün soll künftig als Anlaufstelle für Bürger, Initiativen und Verbände dienen. „Hier finden sie die notwendigen Fachkenntnisse und die rechtlichen Expertisen“, sagte Carola Sandkühler, die Vorsitzende des Naturschutzverbandes Niedersachsen (NVN), am Freitag. Die Interessen der Natur könne man so besser gegenüber Wirtschaft, Landwirtschaft und Behörden vertreten.
„Es ist mir wichtig, dass die Belange des Naturschutzes auf Augenhöhe mit anderen Fachdisziplinen wahrgenommen werden können“, so Ressortchef Wenzel. Und BUND-Vorstandsmitglied Frank Niederstadt ergänzt: „Insbesondere Stellungnahmen für landesweit bedeutsame Verfahren können jetzt von einer besonders qualifizierten Stelle aus koordiniert und effektiv abgearbeitet werden.“ Nabu-Chef Holger Buschmann verwies auf Nordrhein-Westfalen, wo ein solches Büro bereits seit den 80er-Jahren erfolgreich arbeitet.

