Die Gemeinden haben seit dem 13. Mai 2017 die Möglichkeit, Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren für den Außenbereich aufzustellen. Die Novelle des Baugesetzbuches vom 04. Mai 2017 führt einen neuen § 13b ein und dehnt die bereits bestehenden Möglichkeiten nach § 13a BauGB, im Innenbereich auf das beschleunigte Verfahren zurückzugreifen, auf den Außenbereich aus.

Für die Städte und Gemeinden bringt das beschleunigte Verfahren folgende Erleichterungen:

  • Es besteht keine Verpflichtung zu einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Erörterung.
  • Die Gemeinde muss keine förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durchführen, sondern kann auf andere Art und Weise die Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist gewähren.
  • Ein Bebauungsplan kann aufgestellt werden, bevor die an sich notwendige Anpassung des Flächennutzungsplans vorgenommen wurde. Der Flächennutzungsplan kann im Weg der Berichtigung nachträglich angepasst werden. Diese Berichtigung bedarf keiner Öffentlichkeitsbeteiligung und keiner Genehmigung durch die Kommunalaufsicht.
  • Für Eingriffe im Sinne der Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) ist kein Ausgleich erforderlich.
  • Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichts entfällt.

Die Änderung war von Umweltverbänden, Sachverständigenrat für Umweltfragen und Bundesrat abgelehnt worden. Befürchtet wird, dass diese neue Möglichkeit die Flächeninanspruchnahme im Außenbereich erleichtere, ohne dass Umweltauswirkungen  und Planungsalternativen bewertet, Eingriffsfolgen ausgeglichen und die Öffentlichkeit ausreichend beteiligt werde. Gerade der Außenbereich sei jedoch unter Naturschutz- und Bodenschutzaspekten besonders sensibel und schützenswert. Damit werde das ursprünglich für die Stärkung der Innenentwicklung entwickelte Instrument des beschleunigten Verfahrens in sein Gegenteil verkehrt.

Das vereinfachte Verfahren für Bebauungspläne des Außenbereichs ist an drei Bedingungen geknüpft:

  • Der Bebauungsplan darf max. 10.000 m² Grundfläche umfassen,
  • lediglich die Zulässigkeit von Wohnnutzung begründen und
  • die Fläche muss sich an den bereits bebauten Ortsrand anschließen.

Für die Berechnung der Grundfläche ist die Fläche maßgeblich, die tatsächlich überbaut und versiegelt werden kann. Je nach im B-Plan festgelegter Grundflächenzahl kann die insgesamt überplante Fläche daher deutlich größer sein als die genannten 10.000 m².

Zusätzlich gelten die Anforderungen, die das Baugesetzbuch generell an das beschleunigte Verfahren stellt:

  • Die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen.
  • Der Bebauungsplan darf nicht die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben begründen.
  • Es darf keine Hinweise auf die Beeinträchtigung von Schutzzweck und Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten geben.

Worauf Sie im Rahmen der Verbandsbeteiligung achten sollten:

  • Die aus der Bauleitplanungen bekannten Formen der Öffentlichkeitsbeteiligung können entfallen, es besteht nur die Pflicht, die Aufstellung eines Bebauungsplans ortsüblich bekannt zu machen und „Gelegenheit zur Stellungnahme“ mit einer „angemessenen Frist“ zu gewähren. Diese „angemessene Frist“ kann im beschleunigten Verfahren deutlich kürzer sein als in der Beteiligung nach den §§ 3 und 4 BauGB.
  • Das beschleunigte Verfahren hat keine Auswirkungen auf die Verpflichtungen zum Gebietsschutz und zum Artenschutz in der Bauleitplanung. Die Artenschutzprüfung durch die Gemeinde ist daher weiterhin notwendig und zu dokumentieren. Auch der Schutz geschützter Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG und gesetzlich geschützter Biotope nach § 30 BNatSchG muss beachtet werden.
  • Trotz beschleunigtem Verfahren gilt weiterhin der Vorrang der Innenentwicklung (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB) und das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Gemeinde muss diese Belange in die Abwägung einstellen und in der Begründung darlegen, wie sie damit umgegangen ist.
  • Die Einhaltung der genannten Bedingungen für das beschleunigte Verfahren sollten kritisch überprüft werden. Dabei ist auch zu beachten, dass verschiedene Einzelplanungen die UVP-Pflicht bzw. die Pflicht zur UVP-Vorprüfung auslösen können (Kumulation), selbst wenn sie einzeln unter dem Schwellenwert von 10.000 m² Grundfläche verbleiben.
  • Die Notwendigkeit der Planung, d.h. im Regelfall die Notwendigkeit des durch die Planung zusätzlich zu schaffenden Wohnraums, sollte kritisch anhand der konkreten Situation vor Ort hinterfragt werden.

Die Regelung ist befristet. Sie gilt nur für Verfahren, die bis zum 31.12.2019 förmlich eingeleitet worden sind. Der Satzungsbeschluss ist spätestens bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.

Aufgrund der Befristung ist zu erwarten, dass zahlreiche Gemeinden zeitnah zu diesem Instrument greifen werden. Wenn Sie bei der Begleitung entsprechender Verfahren Unterstützung benötigen, kann das Team der LabüN GbR beratend tätig werden.

Der neue § 13 b BauGB lautet:

Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.

 

Zum Weiterlesen:

Stellungnahme des Sachverständigenrates für Umweltfragen

Gemeinsame Stellungnahme des BUND und des NABU

Stellungnahme des Bundesrats

Stellungnahme des Bundesverbands Beruflicher Naturschutz